
Bestätigung der Rechtsprechung zu Arbeiten an bestehenden Gebäuden: Einbau eines Holzofens: kein Bauwerk, keine zehnjährige Garantie
Veröffentlicht am :
11/02/2025
11
février
févr.
02
2025
Ein Ehepaar ließ ein Haus bauen und beauftragte ein Bauunternehmen mit dem Rohbau und einen Handwerker mit dem Dach, die beide bei demselben Versicherer versichert waren. Im Jahr 2010 ließen sie einen Holzofen von einem Fachunternehmen einbauen, das ebenfalls bei einem anderen Versicherer versichert war. Im Dezember 2012 brach in der Wohnung ein Feuer aus, woraufhin der Haushaltsversicherer des Paares den Schaden erstattete, bevor er gegen die Versicherer der beteiligten Unternehmen Rechtsmittel einlegte.
Das Berufungsgericht verurteilte die Versicherer gesamtschuldnerisch, da es der Ansicht war, dass die Installation des Ofens ein Werkvertrag sei und die zehnjährige Garantie gelte, da das Werk aufgrund der Mängel für seinen Zweck ungeeignet geworden sei. Es wies auch das Argument der Rechtssicherheit zurück und entschied, dass die Entwicklung der Rechtsprechung keinen Anspruch auf eine frühere Lösung begründe.
Das Kassationsgericht hebt diese Entscheidung teilweise auf. Es ist der Ansicht, dass die Installation des Ofens keine bauliche Anlage im Sinne des frz. Zivilgesetzbuches darstellt und daher nicht unter die zehnjährige Garantie fällt. Folglich hebt es die Verurteilung des Versicherers des Unternehmens, das den Ofen installiert hat, sowie die ihm auferlegten Kosten und Auslagen auf.
Quelle: www.legifrance.gouv.fr
{ HISTORIQUE }
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