Vertragliche und quasi-deliktische Haftung: Die Grenzen der direkten deliktischen Klage des Bauherrn angesichts der vertraglichen Verjährung?
Veröffentlicht am :
16/01/2025
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Der Bauherr kann zwar die vertragliche Haftung der Bauunternehmer und hilfsweise die quasi-deliktische Haftung anderer Beteiligter geltend machen, doch ist es ihm untersagt, auf dieses Rechtsmittel zurückzugreifen, wenn er die für die vertragliche Klage geltende Verjährungsfrist hat ablaufen lassen.
In dem Fall, der dem Conseil d'État am 30. Dezember vorgelegt wurde, schloss die Landwirtschaftskammer des Departements Orne einen öffentlichen Auftrag mit einem Unternehmen über den Austausch von Fenstern in einem ihrer Gebäude ab, wobei das Unternehmen die Tischlereiarbeiten an ein anderes Unternehmen untervergeben hatte. Im Januar 2010 wurden die Arbeiten aufgrund von Lärmbelästigungen verursacht durch die neu eingebauten Fenster unterbrochen. Ein im Februar erstelltes Protokoll eines Gerichtsvollziehers bestätigte diese Unregelmäßigkeiten. Nach mehreren Jahren der Untätigkeit reichte die Landwirtschaftskammer im Jahr 2020 beim Verwaltungsgericht Caen Klage auf Ersatz verschiedener Schäden ein.
Das Verwaltungsberufungsgericht wies ihre Anträge mit der Begründung zurück, dass die vertragliche Haftungsklage gegen das Unternehmen verjährt sei. Sie entschied außerdem, dass die Kammer nicht mehr auf quasi-deliktischer Grundlage gegen den Subunternehmer klagen konnte, da sie die für die vertragliche Klage geltende Verjährungsfrist hatte verstreichen lassen.
Der Conseil d'État bestätigte die Analyse des Verwaltungsberufungsgerichts und stellte fest, dass die fünfjährige Verjährungsfrist bereits im Februar 2010 zu laufen begonnen hatte, als der Schaden zweifelsfrei bekannt war. Die im Jahr 2020 eingereichte Klage war daher zu spät eingereicht worden.
https://www.conseil-etat.fr/fr/arianeweb/CE/decision/2024-12-30/491818
{ HISTORIQUE }
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