Urteil der französischen Cour de cassation, Chambre civile 3, 7 März 2024, 22-20.555
Veröffentlicht am :
29/05/2024
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{ SOURCE } : www.doctrine.frDer Regressanspruch eines Haftpflichtigen gegen den Haftpflichtversicherer eines Mithaftpflichtigen verjährt nach denselben Regeln, die auch für den Regressanspruch gegen diesen anderen Haftpflichtigen gelten.
Folglich ist die Regressklage des Versicherers eines Bauunternehmers, der in die Rechte seines Versicherten eingetreten ist, gegen den Versicherer eines anderen Bauunternehmers nicht verjährt, solange die in Artikel 2224 des französischen Zivilgesetzbuchs vorgesehene Frist nicht abgelaufen ist, unabhängig davon, ob der so in Anspruch genommene Versicherer aufgrund des Ablaufs der zweijährigen Verjährungsfrist nach Artikel L. 114-1 des französischen Versicherungsgesetzbuchs nicht mehr dem Regress seines Versicherten ausgesetzt ist.
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{ HISTORIQUE }
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