Subunternehmer im Seeverkehr: Quasi-deliktische Klage ausgeschlossen

Subunternehmer im Seeverkehr: Quasi-deliktische Klage ausgeschlossen

Veröffentlicht am : 03/01/2025 03 janvier janv. 01 2025

Im Bereich des Seetransports beschränkt Artikel L. 5422-19 des frz. Transportgesetzes die Haftung des Abfertigungsunternehmers auf denjenigen, der seine Dienste in Anspruch genommen hat, und schließt somit eine direkte Klage gegen einen Subunternehmer auf quasi-deliktischer Grundlage aus.

In dem vor dem Kassationsgericht verhandelten Fall wurde bei einer Ladung, die von Honduras nach Frankreich transportiert wurde, die Kühlkette unterbrochen. Der Versicherer, der in die Rechte des Käufers eingetreten war, verklagte den Seefrachtführer auf Schadenersatz.

Das Berufungsgericht wies die Klage des Seefrachtführers gegen das Subunternehmen wegen Verjährung ab. Es wandte die in den Artikeln L. 5422-18 und L. 5422-25 des frz. Transportgesetzes vorgesehene Frist von drei Monaten an, da es der Ansicht war, dass diese Klage im Rahmen der durch diese Bestimmungen geregelten vertraglichen Beziehungen erfolgte.

Das Kassationsgericht bestätigte diese Entscheidung, änderte jedoch die Rechtsgrundlage. Das Gericht ist der Ansicht, dass der Seefrachtführer als Auftraggeber eine vertragliche Klage gegen das hauptsächliche Abfertigungsunternehmen erheben kann, mit dem er direkt vertraglich verbunden ist. Dagegen kann er nicht direkt gegen das Subunternehmen vorgehen, da dieses nicht in einem Vertragsverhältnis mit ihm steht.

Sollte der Frachtführer versuchen, diese Beschränkung zu umgehen, indem er sich auf eine quasi-deliktische Haftung beruft, erinnert das Gericht daran, dass in einer solchen Vertragskette das Vertragssystem Vorrang hat. Folglich musste jede Klage weiterhin gegen das hauptsächliche Abfertigungsunternehmen und nicht gegen das Subunternehmen gerichtet sein.

Schließlich wurde auch das Argument zurückgewiesen, dass die fünfjährige Verjährungsfrist von Artikel 2224 des frz. Zivilgesetzbuches gelten sollte. Das Gericht bestätigt, dass die Klage, obwohl sie aus rechtlichen Gründen unzulässig war, in jedem Fall nach den eigenen Regeln des Transportrechts verjährt wäre.

Décision - Pourvoi n°23-15.063 | Cour de cassation

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