Subunternehmer im Seeverkehr: Quasi-deliktische Klage ausgeschlossen
Veröffentlicht am :
03/01/2025
03
janvier
janv.
01
2025
Im Bereich des Seetransports beschränkt Artikel L. 5422-19 des frz. Transportgesetzes die Haftung des Abfertigungsunternehmers auf denjenigen, der seine Dienste in Anspruch genommen hat, und schließt somit eine direkte Klage gegen einen Subunternehmer auf quasi-deliktischer Grundlage aus.
In dem vor dem Kassationsgericht verhandelten Fall wurde bei einer Ladung, die von Honduras nach Frankreich transportiert wurde, die Kühlkette unterbrochen. Der Versicherer, der in die Rechte des Käufers eingetreten war, verklagte den Seefrachtführer auf Schadenersatz.
Das Berufungsgericht wies die Klage des Seefrachtführers gegen das Subunternehmen wegen Verjährung ab. Es wandte die in den Artikeln L. 5422-18 und L. 5422-25 des frz. Transportgesetzes vorgesehene Frist von drei Monaten an, da es der Ansicht war, dass diese Klage im Rahmen der durch diese Bestimmungen geregelten vertraglichen Beziehungen erfolgte.
Das Kassationsgericht bestätigte diese Entscheidung, änderte jedoch die Rechtsgrundlage. Das Gericht ist der Ansicht, dass der Seefrachtführer als Auftraggeber eine vertragliche Klage gegen das hauptsächliche Abfertigungsunternehmen erheben kann, mit dem er direkt vertraglich verbunden ist. Dagegen kann er nicht direkt gegen das Subunternehmen vorgehen, da dieses nicht in einem Vertragsverhältnis mit ihm steht.
Sollte der Frachtführer versuchen, diese Beschränkung zu umgehen, indem er sich auf eine quasi-deliktische Haftung beruft, erinnert das Gericht daran, dass in einer solchen Vertragskette das Vertragssystem Vorrang hat. Folglich musste jede Klage weiterhin gegen das hauptsächliche Abfertigungsunternehmen und nicht gegen das Subunternehmen gerichtet sein.
Schließlich wurde auch das Argument zurückgewiesen, dass die fünfjährige Verjährungsfrist von Artikel 2224 des frz. Zivilgesetzbuches gelten sollte. Das Gericht bestätigt, dass die Klage, obwohl sie aus rechtlichen Gründen unzulässig war, in jedem Fall nach den eigenen Regeln des Transportrechts verjährt wäre.
Décision - Pourvoi n°23-15.063 | Cour de cassation
{ HISTORIQUE }
-
Vertragliche und quasi-deliktische Haftung: Die Grenzen der direkten deliktischen Klage des Bauherrn angesichts der vertraglichen Verjährung?
Veröffentlicht am : 16/01/2025 16 janvier janv. 01 2025ActualitésPublicationsDer Bauherr kann zwar die vertragliche Haftung der Bauunternehmer und hilfswe...
-
Mitteilung: Ernennung zwei neuer Partner
Veröffentlicht am : 15/01/2025 15 janvier janv. 01 2025ActualitésCommunicationEBA Endrös-Baum Associés ist sehr erfreut, die Ernennung von Alexandra Berbet...
-
Defekte Photovoltaikmodule: Welche Einschränkungen gibt es für Garantien, wenn es sich um Unternehmen handelt, die sich in Insolvenz befinden?
Veröffentlicht am : 07/01/2025 07 janvier janv. 01 2025ActualitésPublicationsDie Frage der Versicherungsgarantie wirft komplexe Fragen auf, insbesondere i...
-
Subunternehmer im Seeverkehr: Quasi-deliktische Klage ausgeschlossen
Veröffentlicht am : 03/01/2025 03 janvier janv. 01 2025ActualitésPublicationsIm Bereich des Seetransports beschränkt Artikel L. 5422-19 des frz. Transport...
-
Fehlerhafte Gesundheitsprodukte: Die Art des Kausalzusammenhangs
Veröffentlicht am : 06/12/2024 06 décembre déc. 12 2024ActualitésPublicationsArtikel 1245-8 des frz. Zivilgesetzbuches sieht vor, dass im Bereich der auße...
-
Haftpflichttagung Marsh 2024 Stuttgart
Veröffentlicht am : 26/11/2024 26 novembre nov. 11 2024ActualitésCommunicationHaftpflichttagung Marsh 2024 Stuttgart Der rege Gedankenaustausch und die...