Defekte Photovoltaikmodule: Welche Einschränkungen gibt es für Garantien, wenn es sich um Unternehmen handelt, die sich in Insolvenz befinden?
Veröffentlicht am :
07/01/2025
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Die Frage der Versicherungsgarantie wirft komplexe Fragen auf, insbesondere in Bezug auf die Konformität von Klauseln, die Einhaltung von Fristen und die Verknüpfung verschiedener anwendbarer Gesetze.
In einem Fall, der am 19. Dezember 2024 vor dem Kassationsgericht verhandelt wurde, beantragte ein Unternehmen die Installation von Photovoltaikanlagen. Diese verursachten einen Brandausbruch und andere Fehlfunktionen. Der Hersteller und der Lieferant der Module wurden unter Insolvenzverwaltung gestellt. Das Unternehmen verklagte daraufhin deren Versicherer auf Schadensersatz und berief sich dabei auf Vertragsklauseln und Vorschriften des französischen Rechts.
Das Berufungsgericht wies die Garantie- und Schadensersatzforderungen des Unternehmens zurück. Es urteilte nämlich, dass die Klauseln zum Ausschluss der Garantie und die Beschränkung der Garantie auf zwei Jahre, obwohl sie beanstandet wurden, den gesetzlichen Anforderungen entsprachen. Sie wandte niederländisches Recht auf den Versicherungsvertrag an.
Das Kassationsgericht bestätigt diese Entscheidung und stellt klar, dass die Gesellschaft als Dritte des Versicherungsvertrags sich nicht auf die Nichteinhaltung der formalen Anforderungen an Ausschlussklauseln gemäß Artikel L. 112-4 des Versicherungsgesetzes berufen kann.
Außerdem erinnert es auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH daran, dass eine nationale Bestimmung nur dann als Eingriffsnorm bezeichnet werden kann, wenn sie ein wesentliches öffentliches Interesse schützt und unabhängig von dem auf den Vertrag anwendbaren Recht zwingend vorgeschrieben ist. In Anlehnung daran urteilt es, dass Artikel L. 124-3 des Versicherungsgesetzes, der es verbietet, die Garantie auf einen Zeitraum zu beschränken, der kürzer ist als die Haftung des Versicherten, diese Kriterien im Bereich der freiwilligen Versicherung nicht erfüllt. Diese Bestimmung stellt daher keine Eingriffsnorm dar, das auf den dem niederländischen Recht unterliegenden Vertrag anwendbar ist.
https://www.courdecassation.fr/decision/6763c1959097d8d54595427f
{ HISTORIQUE }
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