Versteckte Mängel: Bestätigung der Aussetzung der Verjährungsfrist während des Sachverständigenverfahrens

Versteckte Mängel: Bestätigung der Aussetzung der Verjährungsfrist während des Sachverständigenverfahrens

Veröffentlicht am : 10/04/2025 10 avril avr. 04 2025

Quelle: www.courdecassation.fr

Die Käufer haben die Verkäuferin einer Wohnung wegen versteckter Mängel auf Auflösung des Kaufvertrags verklagt, nachdem sie Wasserschäden festgestellt hatten.

Im April 2018 wurde ein einvernehmliches Gutachten eingereicht, gefolgt von einer einstweiligen Verfügung im September 2018 und einem gerichtlichen Sachverständigenverfahren, das im Dezember 2018 angeordnet wurde und dessen Bericht im Juni 2021 vorgelegt wurde. Die Käufer haben daraufhin im November 2021 Klage in der Hauptsache erhoben.

Das Berufungsgericht erklärte ihre Klage für unzulässig, da die zweijährige Verjährungsfrist mit der Entscheidung im Eilverfahren vom Dezember 2018 neu zu laufen begonnen habe und im Dezember 2020 abgelaufen sei.

Das Kassationsgericht hebt das Urteil auf. Es erinnert daran, dass die in Artikel 1648 des frz. Zivilgesetzbuches vorgesehene Zweijahresfrist eine Verjährungsfrist ist, die gemäß Artikel 2239 ausgesetzt werden kann. Im vorliegenden Fall war diese Frist durch die Einreichung der einstweiligen Verfügung unterbrochen und während des gerichtlichen Sachverständigenverfahrens ausgesetzt worden und begann erst mit der Vorlage des Berichts, also am 1. Juni 2021, erneut zu laufen. Die Klageerhebung in der Hauptsache vom 4. November 2021 war daher zulässig.
 

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