Haftungsausschlussklausel für verdeckte Mängel: Ist eine Haftungsausschlussklausel gegenüber einer Immobiliengesellschaft bürgerlichen Rechts wirksam ❓

Haftungsausschlussklausel für verdeckte Mängel: Ist eine Haftungsausschlussklausel gegenüber einer Immobiliengesellschaft bürgerlichen Rechts wirksam ❓

Veröffentlicht am : 08/10/2024 08 octobre oct. 10 2024

Artikel 1643 des französischen Zivilgesetzbuchs erlaubt grundsätzlich Klauseln über den Ausschluss der Gewährleistung für versteckte Mängel, jedoch sind diese nur zwischen Privatpersonen oder zwischen Fachleuten derselben Fachrichtung wirksam. Bei einem Verkauf zwischen einer Privatperson und einem Gewerbetreibenden wird dessen Kenntnis vom Mangel der Sache unwiderlegbar vermutet, sodass Haftungsausschlussklauseln grundsätzlich nichtig sind. (Cass, commerciale. 19/03/2013, n°11-26.566).

In diesem Zusammenhang wurde der Kassationgerichtshof am 5. September angerufen. Im vorliegenden Fall hatte eine Immobiliengesellschaft (SCI) ein Wohnhaus an ein Ehepaar verkauft. Das Auftreten von Rissen führte dazu, dass die Käufer die SCI auf Gewährleistung für versteckte Mängel verklagten.

Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass die SCI zwar eine Gesellschaft sei, die Immobilien verkaufe, aber dennoch kein Baufachmann. Die Klausel über den Ausschluss der Garantie für versteckte Mängel sollte dann greifen.

Der Kassationsgerichtshof erinnerte jedoch daran, dass ein professioneller Verkäufer die Mängel, die das von ihm verkaufte Gut betreffen, kennen muss. Es musste also analysiert werden, ob die SCI, deren Gesellschaftszweck „der Erwerb, die Verwaltung und die Nutzung von Immobilien“ war, nicht als professioneller Immobilienmakler gehandelt hatte.

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